› Baumfällungen

Ein Baum kann im Laufe seines Lebens von verschiedenen Pilzen befallen werden, Sturmbruch erleiden oder unter Anhebung der Bodenplatte seine Verkehrssicherheit und seinen Erhaltungswert verlieren. Eine Fällung ist dann unumgänglich.

Gem. § 39 besteht für die Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September eines Jahres ein Fällverbot für Bäume, die außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Bäume in Haus- und Kleingärten fallen somit nicht unter das Fällverbot, sofern sie nicht durch örtliche Baumschutzsatzung oder durch einen Bebauungsplan geschützt sind.

› Baumfällung auf engstem Raum

Oft können Bäume aufgrund ihres Standorts nicht frei gefällt werden, so dass sie stückweise abgetragen werden müssen. Solche Spezialfällungen an schwer zugänglichen Orten können sowohl durch Steigereinsatz als auch durch eine spezielle Seil- und Ablasstechnik sicher durchgeführt werden.

› Wurzelstockrodungen

Bei der Wurzelstockrodung wird der größtenteils unter der Erde liegende Wurzelstock ausgefräst oder herausgehoben. So wird der Austrieb von Schösslingen verhindert und der Standort kann nach der Fällung wieder bearbeitet werden.

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